Dernek Tüzüğü

Satzung
des Vereins Avrupa Trabzon-Köprübasililar Kultur-, Sozial- Solidaritätsverein

Name und Sitz
(1)Der Verein führt den Namen „Avrupa Trabzon-Köprübasililar Kultur-, Sozial-
Solidaritätsverein ” Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung
lautet der Name „Trabzon-Köprübasilillar Kultur-, Sozial-Solidaritätsverein e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuss
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung und Unterstützung der heimatgeschichtlichen und kulturellen Belange der aus der Stadt Trabzon – Köprübasi /Türkei stammenden türkisch stämmigen Bevölkerung in Bundes-Republik Deutschland durch Bildungs- und Folklorekurse, Vorträge, Ausstellungen und andere Veranstaltungen wie Volkstanz und historische handwerkliche Fertigkeiten, traditionelle Küche, gesellige Kulturabende mit Musikdarbietungen;
2. die Förderung des kulturellen Austausches und Partnerschaft zwischen der Stadt Trabzon- Köprübasi in der Türkei und der türkisch stämmigen Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland;
3. die Förderung der internationalen Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken;
4. die Förderung der kulturellen, sprachlichen, literarischen, folkloristischen und traditionellen Eigenschaften der türkischen Mitbürger aus der Region Trabzon-Köprübasi und Umgebung in der Türkei;
5. die Gründung, Führung und Entwicklung von Bibliotheken aus Büchern, Zeitschriften,
Zeitungen und sonstigen Informationsquellen über die in § 2 Nr. 1 bis 5 ausgeführten
Bereichen;
6. die Durchführung von Tagungen, Ausstellungen, Vorträgen und kulturellen Veranstaltungen auch im Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen;
7. die Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Vereinigungen, Ausbildungs- und
Forschungsstätten, Behörden sowie Persönlichkeiten im In- und Ausland;
8. Leistungen von finanzielle Hilfen bei etwaigen Naturkatastrophen in Trabzon -Köprübasi und Umgebung. Vermittlung von Erfahrungs- und Materialaustausch bei der Vermeidung von Umweltverschmutzungen. Enge Zusammenarbeit mit den örtlichen kommunalen Vertretungen sowie Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Umwelt und diesbezüglich bei der Erziehung der Menschen und Lösung der Umweltproblemen;
9. die Förderung und Unterstützung von begabten, finanziell schwächeren Schülern und
finanzielle Unterstützung von mittellosen älteren Menschen.
10. die Förderung und Verständigung zwischen den Generationen;
11. die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Region um Trabzon -
Köprübasi; Erteilung von Informationen über die wirtschaftlichen Potentiale dort.

§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Unabhängig von de Höhe der Ausgaben, dürfen diese nicht ohne 2/3 Mehrheit des
Vereinsvorstandes getätigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(6) Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Gemeindevermögen an die gemeinnützig anerkannte Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., Venloer Str. 160, 50823 Köln (UNION), die in der Bundesrepublik Deutschland religiöse und kulturelle Dienste anbietet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.

§4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(3) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Ablehnung braucht nicht
begründet zu werden.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- Tod des Mitglieds
- Austritt
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Ausschluss

§7
Austritt der Mitglieder
(l) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.

§8
Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem in folgenden Fällen vor, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:
a) bei Vorliegen eines unehrlichen, unehrenhaften, schändlichen und unmoralischen
Verhaltens gegenüber den Mitgliedern oder dem Vorstand,
b) bei Vorliegen eines Verhaltens, das dem Verein einen materiellen und/oder geistigen
Schaden zufügt,
c) bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandlungen gegen die Satzung,
Verhalten, das den Vereinsgrundsätzen widerspricht sowie die Einheit und
Geschlossenheit stört.
(3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
Wochen vor der Vorstandsversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich
eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss
entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(5) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht
anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht
werden.

§9
Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden
Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten vor der Absendung der Mahnung an voll
entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds erfolgen.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem
betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§10
Vereinsstrafe gegen Mitglieder
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes oder Fachausschüsse verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Ermahnung
- Geldstrafe (Reuegeld, Geldbuße)
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (Sperre,
Platzverbot, Verlust der Spielberechtigung u.ä)
- Verlust eines Vereinsamts
- Aberkennung eines Ehrenamtes
- Zeitweilige (auch dauernde) Nichtwählbarkeit für ein Vereinsamt
- Zeitweiliger (oder dauernder) Entzug des Stimmrechts
- Das Ruhen der Mitgliedschaft
(2) Die Vereinsstrafe muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds erfolgen. Die Vereinsstrafe ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§11
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und beträgt mindestens 5,00 EURO monatlich.
(2) Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Beitrag ist im voraus zu zahlen. Sonderumlagen sind innerhalb von vier Wochen ab Beschlussfassung zu zahlen.
(4) Der Vorstand kann den Beitrag in Ausnahmefällen ermäßigen oder erlassen.

§12
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
_ dem Vorsitzenden
_ dem stellvertretenden Vorsitzenden
_ dem Buchhalter
_ dem Sekretär und
_ einem Beisitzer ohne besondere Aufgaben
.
(2) Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus
_ dem Vorsitzenden
_ dem stellvertretenden Vorsitzenden
_ dem Buchhalter
zwei von ihnen gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§13
Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen ist.

§14
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

§15
Aufgabenverteilung des Vorstands
(1) Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär, den Buchhalter und den Beisitzer.

§16
Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in Vorstandsversammlungen durch Beschlüsse. Über die
Beschlüsse ist ein Buch zu führen. Die Protokolle werden durch die Vorstandsmitglieder
unterschrieben.
(2) Die Vorstandsversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder sie schriftlich beantragen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn in dieser Satzung ist etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorstandsvorsitzender, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter, alleine entscheiden. Über die Entscheidung soll er innerhalb von zwei Wochen einen Beschluss herbeiführen.

§17
Aufsichtsrat
1).Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus
mindestens 3 Mitgliedern.
2).Der Aufsichtsrat darf nicht aus Vorstandsmitgliedern bestehen.
3).Die Amtszeit des Aufsichtsrates ist gleich den Amtzeit der Vorstandes

§18
Aufgaben Aufsichtsrades
a)Der Aufsichtsrat darf Konto, Rechnungen und alle allgemeinen Tätigkeiten des
Vorstandes überprüfen.
b)In nötigen Situationen weist der Aufsichtsrat den Vorstand auf vorgefallenen oder
evt. entstehenden Fehlern kann um entsprechende Vorkehrungen treffen zu
können.
c)der Aufsichtsrat, wenn nötig liefert und speichert die Delegiertenversammlung.
d)Wenn notwendig der Außerordentlichen Sitzung erforderlich hält, bereitet
Vorstand
e) der Aufsichtsrat nur gegenüber den Delegiertenversammlung verantwortlich und
ist verpflichtet den Delegiertenversammlung einen Bericht zu erstatten.

§19
Ausschüsse des Vereins
Durch Vorstandsbeschluss können im Bedarfsfalle Ausschüsse gegründet werden. Diese
unterstützen den Vorstand in der Erfüllung der Aufgaben und bereiten Vorstandsbeschlüsse vor.

§20
Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung ( = die Tagesordnung) bezeichnen und hat schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung eines
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(3) Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bis zum Tag der
Mitgliederversammlung eingezahlt haben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Entlastung des Vorstands,
b) Beschlüsse über eingereichte Anträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen,
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§21
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung
wird vom Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter kann auch ein Nichtmitglied
sein. Dieser übt das Hausrecht während der Versammlung aus.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher
wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind nicht die Hälfte der wahlberechtigten
Mitglieder anwesend, so vertagt der Versammlungsleiter die Sitzung. Der Vorstand hat
innerhalb von 15 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmen, es sei denn die Satzung sieht einen bestimmten Mehrheitsbeschluss
vor.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(6) Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen und von Protokollführer zu unterschreiben.
§22
Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen der
Mitglieder erforderlich.

§23
Mitgliedschaft in anderen Vereine
Der Verein kann die Mitgliedschaft bei Sportverbänden (z.B. Fußballverband Niederrhein e.V.) beantragen. Nach Erlangung der Mitgliedschaft der Sportverbände unterwirft sich der Verein als solches der Satzung und Ordnungen der Sportverbände, denen der Sportverband selbst als Mitglied angehört. Der Verein überträgt insofern auch seine Vereinsstrafgewalt den übergeordneten Verbänden.

§24
Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Liquidatoren des Vereins ist der Vorstand.
(3) Gezahlte Mitgliedsbeiträge oder Sonderumlagen werden nicht zurückerstattet.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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